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Vereinssatzung

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

1. Der Ver­ein führt den Namen: „Inter­es­sen­ge­mein­schaft der Psy­cho­ana­ly­se an Uni­ver­si­tä­ten“ – kurz: „IDPAU“. Nach Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter erhält die IDPAU den Zusatz e.V. und hat sei­nen Sitz in: Düsseldorf

2. Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT 

1. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abgabenordnung. 

Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung von Wis­sen­schaft und Forschung. 

2. Der Sat­zungs­zweck wird ins­be­son­de­re ver­wirk­licht durch die Auf­klä­rung über die Psy­cho­ana­ly­se an Uni­ver­si­tä­ten. Dies kann erfol­gen z.B. durch:

  • a) Auf­klä­rung (u.a. die Abhal­tung von Vor­trä­gen an ver­schie­de­nen Uni­ver­si­tä­ten oder auch die Durch­füh­rung von jähr­li­chen Tagungen)
  • b) poli­ti­sche Akti­vi­tä­ten (u.a. Petitionen)

3. Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

4. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke ver­wen­det werden.

5. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßi­ge hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

1. Mit­glie­der des Ver­eins kön­nen alle Per­so­nen wer­den, die in § 2 genann­ten Zwe­cke und Zie­le zu unterstützen.

2. Mit­glied des Ver­eins kann jeder ohne Rück­sicht auf Beruf, Ras­se und Reli­gi­on werden.

3. Es wird unter­schie­den zwischen:

  • a) Akti­ven Mitgliedern
  • b) Pas­si­ven Mitgliedern

Zu a) Die akti­ven Mit­glie­der erklä­ren sich dazu bereit, die in § 2 genann­ten Zwe­cke und Zie­le zu unter­stüt­zen. Akti­ve Mit­glie­der haben fes­te Auf­ga­ben­be­rei­che, mit denen sie den Zweck des Ver­eins unter­stüt­zen. Ein Anspruch auf Auf­nah­me besteht nicht. 

Zu b) Die pas­si­ven Mit­glie­der erklä­ren sich dazu bereit, die in § 2 genann­ten Zwe­cke und Zie­le zu unter­stüt­zen – Ideell oder finan­zi­ell. Pas­si­ve Mit­glied­schaft beginnt nach dem Erhalt der auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­mail aus dem Kon­takt­for­mu­lar des Ver­eins. Die Auf­nah­me wird online/per Mail bestä­tigt. Anspruch auf Auf­nah­me besteht nicht. Pas­si­ve Mit­glie­der haben kein Stimm­recht, aber ein Rederecht. 

4. Von den akti­ven und pas­si­ven Mit­glie­dern des Ver­eins kön­nen nach Maß­ga­be der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung Mit­glieds­bei­trä­ge erho­ben werden. 

5. Mit­glie­der kön­nen steu­er­lich ange­mes­se­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins erhal­ten. Mit­glie­dern kön­nen Rei­se­kos­ten erstat­tet und Ent­schä­di­gun­gen für Mehr­auf­wand gezahlt werden. 

6. Been­dung Mitgliedschaft

Die Mit­glied­schaft erlischt mit dem Tod eines Mit­glieds, durch Aus­tritt oder durch Ausschluss.

a) Die Been­di­gung als akti­ves oder pas­si­ves Mit­glied kann form­los per Mail oder Post mit­ge­teilt wer­den. Damit erlö­schen alle Rech­te und Pflich­ten gegen­über dem Ver­ein. Mit­glieds­bei­trä­ge müs­sen zum fol­gen­den Kalen­der­jahr nicht mehr gezahlt werden.

b) Der Aus­schluss bei ver­eins­schä­di­gen­dem Ver­hal­ten ist durch den Vor­stand zu beschlie­ßen. Dem Aus­zu­schlie­ßen­den ist Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me zu geben. Der Aus­schluss­be­schluss ist dem Aus­zu­schlie­ßen­den schrift­lich mit Begrün­dung bekannt zu geben. Gegen den Aus­schluss­be­schluss kann der Aus­zu­schlie­ßen­de schrift­lich inner­halb eines Monats Wider­spruch ein­le­gen. Über den Wider­spruch ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung end­gül­tig. Bis zu Ent­schei­dung der Mit­glie­der­ver­samm­lung hat der Wider­spruch des Aus­zu­schlie­ßen­den auf­schie­ben­de Wirkung. 

7. Mit dem Aus­schei­den aus dem Ver­ein erlö­schen alle Rech­te und Pflich­ten gegen­über dem Verein. 

§ 4 ORGANE DES VEREINS

Die Orga­ne des Ver­eins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand
§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist die Ver­samm­lung aller Mit­glie­der des Ver­eins und ent­schei­det in allen Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins, wel­che auf­grund die­ser Sat­zung nicht dem Vor­stand vor­be­hal­ten sind. Sie wird durch den Vor­stand ein­be­ru­fen und hat min­des­tens ein­mal jähr­lich stattzufinden. 

2. Die Ein­la­dung zu einer Mit­glie­der­ver­samm­lung hat spä­tes­tens zwei Wochen im Vor­aus schrift­lich oder in Text­form (z.B. per E‑Mail oder brief­lich) zu erfol­gen. Mit die­ser Ein­la­dung ist auch die vor­ge­se­he­ne Tages­ord­nung für die Mit­glie­der­ver­samm­lung bekannt­zu­ge­ben. Zur Mit­glie­der­ver­samm­lung kön­nen auch Gäs­te gela­den wer­den. Gäs­ten kann mit Zustim­mung der Mit­glie­der­ver­samm­lung ein Rede­recht ein­ge­räumt werden. 

3. Der Vor­sit­zen­de oder sein Ver­tre­ter lei­ten die Versammlung.

4. Über die Ver­samm­lung hat ein Mit­glied eine Nie­der­schrift auf­zu­neh­men. Die gefass­ten Beschlüs­se sind wört­lich in die Nie­der­schrift aufzunehmen.

5. Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men gefasst.

6. Sat­zungs­än­de­run­gen kön­nen nur mit 2/3 Stim­men­mehr­heit beschlos­sen werden.

7. Außer­or­dent­li­che Ver­samm­lun­gen fin­den statt, wenn das Inter­es­se des Ver­eins es erfor­dert oder auf schrift­lich begrün­de­ten Antrag von min­des­tens 20 % der Mit­glie­der. Außer­or­dent­li­chen Ver­samm­lun­gen ste­hen die glei­chen Befug­nis­se zu, wie den ordentlichen.

8. Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen kön­nen auch per Tele­fon- oder Video­kon­fe­renz oder über einen Inter­net-Kon­fe­renz­raum statt­fin­den. In die­sem Fall ist in der Ein­la­dung expli­zit dar­auf hin­zu­wei­sen. Des Wei­te­ren muss die Ein­la­dung alle Infor­ma­tio­nen ent­hal­ten, die für eine erfolg­rei­che Teil­nah­me der Mit­glie­der an einer sol­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung not­wen­dig sind. Es muss sicher­ge­stellt wer­den, dass alle Mit­glie­der unein­ge­schränkt an einer sol­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung teil­neh­men kön­nen. Bei schrift­li­cher Stimm­ab­ga­be beträgt die Über­le­gungs­frist 1 Woche. Spä­tes­tens 14 Tage nach der Mit­glie­der­ver­samm­lung müs­sen die schrift­li­chen Stim­men bei der Per­son ange­kom­men sein, die zuvor in der Ein­la­dung der Mit­glie­der­ver­samm­lung aus­drück­lich benannt wur­de. Die Stim­men wer­den dann von die­ser Per­son ausgezählt. 

Das Abstim­mungs­er­geb­nis wird den Mit­glie­dern spä­tes­tens drei Wochen nach der Mit­glie­der­ver­samm­lung per Mail oder Post mitgeteilt.

§ 6 DER VORSTAND

1. Der Vor­stand besteht aus:

der/dem 1. Vorsitzenden;

der/dem 2. Vorsitzenden;

der/dem 3. Vorsitzenden

2. Zustän­dig­kei­ten und Auf­ga­ben des Vorstandes

  • a) Rechts­ver­bind­li­che Erklä­run­gen wer­den vom Vor­sit­zen­den oder einem sei­ner Ver­tre­ter abgegeben. 
  • b) Der Vor­stand beschließt über die Ver­tei­lung ein­zel­ner Auf­ga­ben. Jedes akti­ve Mit­glied hat die Mög­lich­keit jeder­zeit sei­ne Auf­ga­be zu tauschen.
  • c) Der Vor­stand hat die letzt­li­che Ent­schei­dungs­be­fug­nis über die Annah­me von Anfra­gen zu mög­li­chen Akti­vi­tä­ten des Ver­eins. Bei einer Ableh­nung einer Akti­vi­tät muss der Vor­stand dies schrift­lich begrün­den. Als mög­li­che Grün­de gel­ten: zeit­li­che Über­las­tung, kei­ne Fach­per­son für die­se Auf­ga­be, kei­ne finan­zi­el­len Mit­tel oder ein Vor­schlag ent­spricht nicht § 2 und dem Erschei­nungs­bild des Vereins.
    • c1) Fühlt sich ein akti­ves Mit­glied bei einer Anfra­ge für eine Akti­vi­tät zu Unrecht abge­wie­sen, so muss nach einem Kom­pro­miss gesucht werden.

3. Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB sind der 1. Vor­sit­zen­de, der 2. Vor­sit­zen­de und der 3. Vor­sit­zen­de. Hier­von sind alle ein­zeln zur Ver­tre­tung des Ver­eins berechtigt.

4. Die Wahl des Vor­stan­des erfolgt durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung für eine Amts­zeit von 2 Jah­re. Der Vor­stand bleibt bis zur Neu­wahl eines ande­ren Vor­stan­des im Amt. 

5. Beim Aus­schei­den von ein­zel­nen Vor­stands­mit­glie­dern kann sich der Vor­stand bis zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung durch Vor­stands­be­schluss aus der Rei­he der Mit­glie­der ergänzen.

6. Der Vor­stand kann für sei­ne Tätig­keit eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung erhalten. 

7. Fin­det ein gra­vie­ren­der Feh­ler oder eine sons­ti­ge schwe­re Ver­feh­lung des Vor­stands­mit­glie­des statt, so kann die ein­fa­che Mehr­heit der akti­ven Mit­glie­der einen Wech­sel des Vor­stan­des bean­tra­gen. Dies ist schrift­lich mit der For­de­rung der Ein­be­ru­fung einer außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung durch­zu­füh­ren. Die außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det über die Abwahl des betref­fen­den Vor­stand­mit­glie­des bzw. des Vorstandes. 

§ 7 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG

1. Für den Beschluss, den Ver­ein auf­zu­lö­sen, ist eine 3/4‑Mehrheit der in der Mit­glie­der­ver­samm­lung anwe­sen­den Mit­glie­der erfor­der­lich. Der Beschluss kann nur nach recht­zei­ti­ger Ankün­di­gung in der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung gefasst werden.

2. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall der steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Vereins

  • a) an UNICEF

alter­na­tiv

  • b) an eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder eine ande­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft zwecks Ver­wen­dung für die För­de­rung psy­cho­ana­ly­ti­scher Leh­re an staat­li­chen Universitäten.

Köln, den 24.03.2019