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Work Hours
Monday to Friday: 7AM - 7PM
Weekend: 10AM - 5PM
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1. Der Verein führt den Namen: „Interessengemeinschaft der Psychoanalyse an Universitäten“ – kurz: „IDPAU“. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält die IDPAU den Zusatz e.V. und hat seinen Sitz in: Düsseldorf
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Aufklärung über die Psychoanalyse an Universitäten. Dies kann erfolgen z.B. durch:
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die in § 2 genannten Zwecke und Ziele zu unterstützen.
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Es wird unterschieden zwischen:
Zu a) Die aktiven Mitglieder erklären sich dazu bereit, die in § 2 genannten Zwecke und Ziele zu unterstützen. Aktive Mitglieder haben feste Aufgabenbereiche, mit denen sie den Zweck des Vereins unterstützen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Zu b) Die passiven Mitglieder erklären sich dazu bereit, die in § 2 genannten Zwecke und Ziele zu unterstützen – Ideell oder finanziell. Passive Mitgliedschaft beginnt nach dem Erhalt der automatischen Informationsmail aus dem Kontaktformular des Vereins. Die Aufnahme wird online/per Mail bestätigt. Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht, aber ein Rederecht.
4. Von den aktiven und passiven Mitgliedern des Vereins können nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Mitgliedsbeiträge erhoben werden.
5. Mitglieder können steuerlich angemessene Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Mitgliedern können Reisekosten erstattet und Entschädigungen für Mehraufwand gezahlt werden.
6. Beendung Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod eines Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss.
a) Die Beendigung als aktives oder passives Mitglied kann formlos per Mail oder Post mitgeteilt werden. Damit erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Mitgliedsbeiträge müssen zum folgenden Kalenderjahr nicht mehr gezahlt werden.
b) Der Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten ist durch den Vorstand zu beschließen. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu Entscheidung der Mitgliederversammlung hat der Widerspruch des Auszuschließenden aufschiebende Wirkung.
7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereins und entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, welche aufgrund dieser Satzung nicht dem Vorstand vorbehalten sind. Sie wird durch den Vorstand einberufen und hat mindestens einmal jährlich stattzufinden.
2. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich oder in Textform (z.B. per E‑Mail oder brieflich) zu erfolgen. Mit dieser Einladung ist auch die vorgesehene Tagesordnung für die Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Zur Mitgliederversammlung können auch Gäste geladen werden. Gästen kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung ein Rederecht eingeräumt werden.
3. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
4. Über die Versammlung hat ein Mitglied eine Niederschrift aufzunehmen. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
6. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
7. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
8. Mitgliederversammlungen können auch per Telefon- oder Videokonferenz oder über einen Internet-Konferenzraum stattfinden. In diesem Fall ist in der Einladung explizit darauf hinzuweisen. Des Weiteren muss die Einladung alle Informationen enthalten, die für eine erfolgreiche Teilnahme der Mitglieder an einer solchen Mitgliederversammlung notwendig sind. Es muss sichergestellt werden, dass alle Mitglieder uneingeschränkt an einer solchen Mitgliederversammlung teilnehmen können. Bei schriftlicher Stimmabgabe beträgt die Überlegungsfrist 1 Woche. Spätestens 14 Tage nach der Mitgliederversammlung müssen die schriftlichen Stimmen bei der Person angekommen sein, die zuvor in der Einladung der Mitgliederversammlung ausdrücklich benannt wurde. Die Stimmen werden dann von dieser Person ausgezählt.
Das Abstimmungsergebnis wird den Mitgliedern spätestens drei Wochen nach der Mitgliederversammlung per Mail oder Post mitgeteilt.
1. Der Vorstand besteht aus:
der/dem 1. Vorsitzenden;
der/dem 2. Vorsitzenden;
der/dem 3. Vorsitzenden
2. Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstandes
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende. Hiervon sind alle einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
6. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
7. Findet ein gravierender Fehler oder eine sonstige schwere Verfehlung des Vorstandsmitgliedes statt, so kann die einfache Mehrheit der aktiven Mitglieder einen Wechsel des Vorstandes beantragen. Dies ist schriftlich mit der Forderung der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Abwahl des betreffenden Vorstandmitgliedes bzw. des Vorstandes.
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4‑Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
alternativ
Köln, den 24.03.2019